Informationen zur Betriebskostenabrechnung 2022

Es geht um die vor einem Jahr versendete Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 und nicht um die gerade im Versand befindliche für das Jahr 2023!

„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ §556 Abs. 3 Satz 5

Schätzung der Betriebskosten:

Der Vermieter darf gemäß Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) nur in Ausnahmefällen die Heizkosten anderweitig ermitteln. 

„§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.“ (Stand 16.10.2023) 

Die Betriebskostenabrechnung 2022 ist wegen Wechsels des Ableseunternehmens im Komplex Schlange bei Mietern in unterschiedlichen Zeiträumen Mai-Juli 2022 zweigeteilt. Der erste Zeitraum Januar bis Mai (Januar bis Juni oder sogar Juli) als ermittelter Zeitraum und die zweite Jahreshälfte als abgelesener Zeitraum. Eine derart lange Schätzung ist nicht zulässig. Der Wechsel des Unternehmens ist kein zwingender Grund, der einer ordnungsgemäßen Erfassung entgegensteht. Die alten Geräte waren nicht defekt. 

Mieter haben ein Jahr Zeit, Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen. 

Hinsichtlich daraus entstehender etwaiger Kürzungsrechte verweisen wir auf das Informationsangebot des Berliner Mietervereins e.V.

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