Wasserschäden (2020/002)

In der Mietersprechstunde berichteten uns Mieter des Bauteils E von massiven Wasserschäden in ihren Wohnungen. Gleichzeitig bemängeln Sie den Umgang der degewo damit.

31.08.2020 Anfrage des Mieterbeirats

In der Mietersprechstunde berichteten uns Mieter des Bauteils E von massiven Wasserschäden in ihren Wohnungen. Gleichzeitig bemängeln Sie den Umgang der degewo damit. Auch uns verwunderten die Aussagen, dass Nachbarinnen und Nachbarn mit den Kosten der durch das Wasser entstandenen Schäden an Mobiliar oder Fußböden alleingelassen und Sie lediglich an ihre Hausratversicherung verwiesen würden.

Selbst aus laienhafter Sicht scheint dies nicht korrekt. Vielmehr müsste die degewo die Kosten für solche Schäden ebenfalls erstatten, da sie als Vermieterin die Schäden zu verantworten hat, gerade weil ihr die Bauschäden seit Jahren bekannt sein sollen. Zudem greift eine Hausratversicherung im Regelfall gar nicht, insofern Elementarschäden nicht mitversichert sind. Daher bittet der Mieterbeirat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Sind Ihnen die immer wiederkehrenden Wasserschäden bekannt?
  2. Wenn ja, wie wollen Sie eine dauerhaft wirksame Abhilfe schaffen?
  3. Stimmt die Aussage, dass Sie etwaige Folgekosten durch Schäden am Mietereigentum nicht erstatten?
  4. Wenn ja, wie schätzen Sie im Lichte unseres obigen Hinweises aktuell die Rechtslage dazu ein?

01.09.2020 – Antwort degewo

Selbstverständlich sind uns die Wasserschäden in der Schlangenbader Straße bekannt.
Bei Wasserschäden ist immer zu unterscheiden zwischen Leitungswasserschäden und Elementarschäden z.B. durch eindringendes Regenwasser. Leider ist dieses Objekt aufgrund des Alters der Bausubstanz in die Jahre gekommen und derartige Schäden nicht immer vermeidbar. U.a. daraus resultiert die Erwägung einer Sanierung.
Wir sind daran interessiert die Schäden schnellstmöglich abzuarbeiten, je nach Größe und Lage der Schäden sind jedoch unterschiedliche Bereiche betroffen und es werden teilweise sehr komplexe Abstimmungen zwischen Mieter, Firmen, Versicherung und degewo erforderlich. Für Schäden , die einen großen Umfang haben, hat degewo in der Tochterfirma degewo technische Dienste eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die die Koordinierung und Abarbeitung von Großschäden vornimmt.
Da es sich bei Möbeln oder mietereigenen Fußbodenbelägen um Mietereigentum handelt, sind für diese Schäden tatsächlich die Hausratversicherungen der Mieter für die Schadensregulierung zuständig. Im Gebäude handelt es sich meistens um Leitungswasserschäden, die eigentlich in jeder Hausratversicherung abgesichert sein sollten. Die Gebäudehaftpflichtversicherung tritt nur in sehr wenigen Ausnahmefällen für Mietereigentum ein. 

09.09.2020 – Rückantwort des Mieterbeirats
Bei der Anfrage ging es den Mietern hauptsächlich um Schäden durch Unwetter, also Elementarschäden. Wie Sie selbst einräumen, sind Ihnen diese Schäden bekannt und deren Reparatur, dies ist auch grundlegend nachvollziehbar, wird sukzessive durch Sie und Ihre Tochterfirma angegangen. Jedoch kann dies nicht zulasten der Mieter gehen. Durch die noch nicht erfolgten Reparaturen können wiederum weitere Schäden am Gebäude und am Eigentum der Mieter entstehen. In diesem Fall greift eben nicht die Hausratsversicherung sondern die Haftung durch den Vermieter. Dies wäre auch bei Leitungswasserschäden der Fall. 
Wir bitten Sie daher nochmals um Prüfung, ob Sie in solchen Fällen nicht weiteren Spielraum haben, die Mieter zu unterstützen. Diese werden ansonsten mit ihren Schäden und vor allem Kosten allein gelassen. Es kann auch nicht die Lösung sein, dass wir als Mieterbeirat pauschal an eine Rechtsberatung verweisen. 

11.09.2020 – Antwort degewo
Wie bereits mitgeteilt sind innerhalb unserer Gebäudeversicherung Leitungswasserschäden versichert, darüber hinaus auch Elementarschäden. Bei der Regulierung des Gebäudeschadens wird der Schaden am Mietereigentum nicht ersetzt, es sei denn der Mieter kann dem Vermieter ein Verschulden nachweisen. Dann prüft die Haftpflichtversicherung, ob der Mieter einen berechtigten Anspruch auf eine Schadensregulierung hat.
Es könnte sich auch herausstellen, dass beispielweise durch die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters, weil dieser vielleicht einen Schaden nicht gemeldet hat oder die Fußbodenentwässerung auf dem Balkon/ Terrasse verstopft war, ein Mitverschulden des Mieters vorliegt.
Zwischen Hausrat und Gebäudeversicherungen bestehen sogenannte Teilungsabkommen, dabei werden die Kosten für die Renovierung eines Wasserschaden jeweils zur Hälfte von beiden Versicherern bezahlt. Generell sollte jeder Mieter sein Eigentum über eine Hausratversicherung absichern.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Schadensfall individuell zu prüfen ist.

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